aV
die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Umsetzungsplans sowie der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit dem Bund durchzuführen
GIS URI
das GIS Uri zu betreiben und die vom Bundesrecht und dieser Verordnung vorgeschriebenen Geodienste anzubieten
ÖREB
den ÖREB-Kataster auf der Grundlage der Programm- und Leistungsverein-barungen des Kantons mit dem Bund zu betreiben
Geobasisdaten
die von den zuständigen Fachstellen und von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer erhobenen, beziehungsweise nachgeführten Geobasisdaten zu übernehmen und ins GIS Uri einzugliedern
GeoPoRtale
Einsicht in die Daten des GIS Uri und des ÖREB-Katasters zu gewähren sowie Auszüge zu erstellen